PRAXIS FÜR PSYCHOTHERAPIE
Dr. phil. Thomas Körner - Eisfeld
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Kostenübernahme für Probatorik und Therapie

  • Kostenübernahme bei gesetzlich Krankenversicherten
    Bei Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ist Psychotherapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Mit wenigen Ausnahmen werden die Kosten übernommen. Zur Abrechnung ist zum jeweils ersten Termin im Quartal die Krankenversicherungskarte vorzulegen. Auch die Kosten für die ersten unverbindlichen Probesitzungen (bis maximal 5) werden von den gesetzlichen Krankenkassen voll übernommen. Lediglich im Fall von kurzfristig abgesagten Sitzungen kommte es zu einer Selbstbeteiligung an den entstandenen Kosten in Form des Ausfallhonorars (siehe unten).
  • Kostenübernahme bei privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten
    Im Allgemeinen verhält es sich bei privaten Krankenkassen ähnlich wie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Art und Umfang der Kostenübernahme richtet sich dabei jedoch nach den konkreten Versicherungsbedingungen und nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Diese können dem Versicherungsvertrag entnommen oder direkt beim Versicherer erfragt werden. Vor Aufnahme einer Psychotherapie empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung über die Kostenübernahme der Kasse einzuholen. Es zeigt sich, dass die Privaten Krankenkassen und auch manch andere Leistungsträger, wie z.B. die Beihilfestellen, die aktuellen Sätze für Psychotherapie nicht immer im vollen Umfang übernehmen und ein Selbstbehalt für den Patienten übrig bleibt. Dieser ist dann vom Pat. selbst zu tragen.
  • Kostenübernahme bei Selbstzahlern
    Bei Selbstzahlern gilt ebenfalls die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Ausfallhonorar bei fehlender oder kurzfristiger Terminabsage

Psychotherapeuten arbeitet anders als die meisten Arztpraxen als reine Bestellpraxen. Aus organisatorischen Gründen werden die Termine für die nächsten Sitzungen in regelmäßigen und festen Zeitfenstern vereinbart.

 

Da vom Therapeuten pro Therapiesitzung mindestens eine Stunde Zeit eingeplant werden muss und kurzfristig abgesagte Termine in der Regeln nicht anderweitig vergeben werden können, entsteht dem selbstständig arbeitenden Psychotherapeuten bei jedem Nicht-Erscheinen eines Patienten ein finanzieller Verlust. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine ausgefallene Sitzung nicht, egal aus welchem Grund der Termin nicht wahrgenommen wurde (auch bei nachweislicher Krankheit des Patienten).

 

Aus diesem Grund wird bei unangekündigtem Nicht-Erscheinen oder bei Absagen, die später als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin telefonisch bekannt gegeben werden, aus wirtschaftlichen Gründen ein Ausfallhonorar fällig. Dieses beträgt derzeit sowohl für gesetzlich Versicherte, Selbstzahler als auch für Privatpatienten 100% der entsprechenden Vergützung gemäß EBM oder GOP. Es ist unabhängig vom Grund der Absage und wird privat in Rechnung gestellt (Grundlage § 615 BGB).

Erfahrungsgemäß treten solche kurzfristigen Terminausfälle bei der Mehrzahl der Patienten äußerst selten auf.

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